Satzung

Die Satzung in der aktuell gültigen Fassung

Verein der Freunde und Förderer der
Erziehungs-, Familien- und Lebensberatung

Hagen, Dödterstraße 10 e. V.

 

ZeitRaum

Erziehungs-, Familien- und Lebensberatung der evangelischen und katholischen Kirche Hagen

SichtWeise

Evangelische Beratungsstelle für Partnerschaftsprobleme, Familienplanung und Lebensfragen anerkannte Schwangerschafts-
konfliktberatungsstelle

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen:

    "VEREIN DER FREUNDE UND FÖRDERER DER ERZIEHUNGS-, FAMILIEN- UND LEBENSBERATUNG, HAGEN, DÖDTERSTR. 10 e. V."

  2. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
     
  3. Sitz des Vereins ist Hagen.
     
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     

§ 2 Zweck

Auf der Grundlage des im Evangelium begründeten diakonischen Auftrages ist es die Aufgabe des Vereins, auf dem Gebiete des Wohlfahrtswesens Freunde und Förderer der Beratungsarbeit zusammenzuführen, die Verantwortung für ihre Mitmenschen durch die Bereitstellung psycho-sozialer Hilfen wahrnehmen und sich persönlich für die Erhaltung und Förderung der Erziehungs-, Familien- und Lebensberatung einsetzen. Angesichts der zunehmenden Entfremdung der Menschen von sich selbst, von ihren Mitmenschen, von der Natur und von Gott, der raschen Veränderung tradierter Wertvorstellungen und angesichts der Schwierigkeiten von Kindern und Jugendlichen, in diese Welt hineinzuwachsen, soll der Verein die für Kirche und Gesellschaft unverzichtbare Aufgabe psycho-sozialer Beratung unterstützen, deren Ziel es ist, Menschen lebens- und sinnfähiger zu machen und Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten.

Der Zweck des Vereins soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

  1. Durch Öffentlichkeitsarbeit soll das Wirken der Erziehungs-, Familien- und Lebensberatung und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung und Förderung verdeutlicht werden.
     
  2. Es sollen Freunde und Förderer für die ideelle und finanzielle Unterstützung der Beratungsarbeit gewonnen werden.
     
  3. Die Rechtsträgerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Hagen für die Erziehungs-, Familien- und Lebensberatungsstelle und die fachliche Unabhängigkeit der Beratungsarbeit werden durch den Verein nicht berührt.
     

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der jeweils gültigen Abgabenordnung und ist nicht auf einen erwerbswirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
     
  2. Der Verein ist selbstlos tätig.
    Das Vereinsvermögen muss entsprechend dem satzungsmäßigen Auftrag verwaltet und eingesetzt und darf nicht zu vereinsfremden Zwecken verwendet werden. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
     
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     
  4. Arbeit für den Verein erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Verwaltungs- und Sachkosten sind so gering wie möglich zu halten.
     

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins bejahen. über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
     
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende.
     
  3. Mitglieder, die gegen Zweck und Ziel des Vereins verstoßen oder ihrer Pflicht als Vereinsmitglied nicht nachkommen, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
     

§ 5 Finanzielle Zuwendungen für den Verein

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Außerdem wirbt er zur Erfüllung seiner Aufgabe um Spenden.
 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
    und
  • die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand sind

    der (die) Vorsitzende
    ein(e) Stellvertreter(in)
    der (die) Geschäftsführer(in)
    der (die) Schriftführer(in)
    der (die) Kassenführer(in).

    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der (die) Vorsitzende und das geschäftsführende Vorstandsmitglied.
     
  2. Geschäftsführer(in) und Schriftführer(in) werden von der Beratungsstelle benannt.
     
  3. Die übrigen drei Vorstandsmitglieder werden nacheinander von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist jeweils derjenige, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
     
  4. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
     
  5. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
     
  6. Gemäß der nach § 9 Ziff. 5 aufgestellten Richtlinien entscheidet der Vorstand über die Verwendung der Vereinsmittel.
     
  7. Der (die) Geschäftsführer(in) führt die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Vereinsorgane.
    Der (die) Kassenführer(in) ist verantwortlich für die Kassenführung.
    Der (die) Schriftführer(in) fertigt über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Protokolle an.
     

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich vom (von der) Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
    Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder mit schriftlicher Begründung beim (bei der) Vorsitzenden beantragt oder auf Beschluss des Vorstandes.
     
  2. Die Mitglieder-Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
     
  3. Zu einem Beschluss, der eine änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
     
  4. Die Auflösung des Vereins bedarf der Bestätigung durch eine erneut zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung.
     
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie wird vom (von der) Vorsitzenden, dem (der) Geschäftsführer(in) und dem (der) Schriftführer(in) unterzeichnet.
     

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Sie wählt die Vorstandsmitglieder gem. § 7,3.
     
  2. Sie fasst Beschlüsse über die Aktivitäten des Vereins.
     
  3. Sie nimmt den vom Vorstand jährlich zu erstattenden Bericht über die Arbeit des Vereins entgegen.
     
  4. Sie fasst Beschlüsse über Mitgliedsbeiträge und beschließt Empfehlungen zu Spendenaufrufen.
     
  5. Sie beschließt Richtlinien zur Verwendung der Vereinsmittel.
     
  6. Sie benennt zur jährlichen Kassenprüfung jeweils zwei Mitglieder.
     
  7. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung.
     
  8. Sie beschließt über die änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
     

§ 10 Anträge zur Satzungsänderung

Anträge zur Satzungsänderung müssen so frühzeitig eingereicht werden, dass sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgemacht werden können.
 

§ 11 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Evangelischen Kirchenkreis Hagen, der es für Zwecke der Beratungsarbeit zu verwenden hat. Bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Evangelischen Kirchenkreis Hagen, der es für diakonische Zwecke zu verwenden hat.